Arbeitsschutzbüro Klaholz


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Firmenbetreuung gem. Arbeitssicherheitsgesetz

Angebote

Arbeitssicherheit und Unfallverhütung im Betrieb


Arbeitssicherheitsgesetz ASiG



– die Aufgaben der „Fachkraft für Arbeitssicherheit“ (FfA) -



„Fachkraft für Arbeitssicherheit“ (FfA) – was ist das - wofür ist sie zuständig ? Was macht sie im Betrieb ? Was ist die Grundlage für diese wichtige Tätigkeit ? In welchem Gesetz ist das geregelt ?

Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) fordert im § 1, dass jeder Unternehmer (im öffentlichen Dienst der Dienstherr) eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (FfA) zu bestellen hat. Diese soll ihn bei der Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung unterstützen. Die FfA ist bei ihrer Arbeit im Betrieb unabhängig und arbeitet weisungsfrei. Sie stützt sich bei der sicherheitstechnischen Beratung des Unternehmers/Dienstherrn auf ihre technische Berufsausbildung und eine zusätzliche Ausbildung. Die Fachkunde muss vor einem Prüfungsausschuss (schriftlich und praktisch) nachgewiesen werden. Die Bereitschaft zur ständigen Fort- und Weiterbildung ist für eine erfolgreiche Tätigkeit unerlässlich. Der Unternehmer/Dienstherr muss alle für die Arbeit erforderlichen Ausstattungen (z.B. Hard- und Software, Literatur usw.) bereitstellen. Außerdem soll der FfA genügend Zeit zur Weiterbildung, z.B. bei der zuständigen Berufsgenossenschaft, eingeräumt werden.



Welche Aufgaben hat die FfA ?



Dies ist im § 6 des ASiG festgelegt.



- Sie ist einzubinden bei der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsstätten,

- sie ist mitverantwortlich bei der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und einzubinden bei der Einführung von neuen Arbeitsverfahren,

- sie ist verantwortlich für die Auswahl von Körperschutzmitteln,

- sie ist einzubeziehen bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen,

- sie ist verantwortlich für die Erstellung von Gefährdungsanalysen,

- sie analysiert die Ursachen von Arbeitsunfällen und erarbeitet Lösungen zur Verhütung dieser Arbeitsunfälle,

- ........ und vieles mehr.



Ein wichtiger Punkt ist die Teilnahme an den regelmäßig stattfindenden Arbeitsschutzaus-schusssitzungen. Dieser Ausschuss setzt sich zusammen aus:



- dem Arbeitgeber/Dienstherrn oder einem von ihm Beauftragten,

- zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern,

- Betriebsarzt,

- Fachkraft für Arbeitssicherheit,

- Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch.



Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfall-verhütung zu beraten. Der Arbeitschutzausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen.



Die FfA hat die Aufgabe, den Unternehmer/Dienstherrn in Sachen Arbeitssicherheit stets auf dem laufenden zu halten, zu beraten und zu unterstützen. Eine ausgeprägte Sozialkompetenz ist Grundvoraussetzung für die FfA. Sie bewegt sich ständig im Bereich der sozialen Schiene und der des unternehmerischen Denkens und Handelns. Entstehende Konfliktsituationen gilt es erfolgreich, zusammen mit dem Unternehmer/Dienstherrn, zu lösen. Ein sehr wichtiger Teil der Arbeit ist die regelmäßige Präsenz vor Ort. Die FfA begeht regelmäßig alle Betriebsstätten und Niederlassungen des Unternehmens bzw. der Behörde. Sie kann uneingeschränkt alle Betriebsbereiche aufsuchen und sich ein Bild von den Arbeitsstrukturen machen. Sie beobachtet Arbeitsabläufe und ist neben dem Unternehmer/Dienstherrn Ansprechpartner in Sachen Arbeitssicherheit.



Der zeitliche Umfang in dem die FfA tätig werden muss richtet sich nach dem Gefährdungspotenzial des Betriebes und wird als Mindesteinsatzzeit von der jeweils zuständigen Berufsgenossenschaft festgelegt. Sie wird aus den Faktoren Zeit pro Beschäftigten pro Jahr errechnet. Bei gewerblichen Betrieben mit erhöhter Unfallgefahr liegt die Mindesteinsatzzeit der FfA natürlich höher als z.B. bei Verwaltungen. Bei einer Behörde mit z.B. 100 Mitarbeitern und einer von der BG vorgegebenen Mindesteinsatzzeit von 0,3 Std. (= 18 Min.) pro Mitarbeiter pro Jahr muss die FfA (100 x 18 = 1800 Min = 30 Std.) mindestens 30 Stunden für diesen Betrieb tätig sein.



Auch kleinere Betriebe müssen die Forderungen des § 1 ASiG erfüllen. Viele Unternehmer wenden sich an externe Dienstleister um die Forderungen des ASiG zu erfüllen und das Aufgabengebiet der FfA abdecken zu können. Wir sind solch ein Dienstleister. Allerdings ist unser Angebot bedeutend umfangreicher wie Sie der Starseite entnehmen können.



Bei den regelmäßigen Betriebsbegehungen kann beratend der Arbeitsmediziner oder die zuständige Berufsgenossenschaft hinzugezogen werden. Bei diesen Begehungen werden alle Beanstandungen protokollarisch festgehalten. Hierbei sollten die Mitarbeiter Gelegenheit haben, ihnen bekannte Mängel und Gefahren der FfA mitzuteilen. Das Protokoll erhält der Unternehmer/Dienstherr um die Mängel beseitigen zu lassen. Die Unterlagen werden mindestens 5 Jahre aufbewahrt. Kommt es zu Arbeitsunfällen, sind diese Protokolle gegenüber der Berufsgenossenschaft ein wichtige Dokumente.



Man könnte noch über weitere Tätigkeiten berichten, die in den Verantwortungsbereich der FfA fallen. Die wichtigste Aufgabe besteht allerdings darin, den Arbeitgeber dahingehend zu unterstützen, dem Arbeitnehmer einen sicheren und humanen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen und Unfälle nach Möglichkeit zu verhindern. Hierbei ist die FfA ganz besonders auf die Mitarbeit eines jeden Arbeitnehmers/Bediensteten angewiesen. Jeder im Vorfeld verhinderte Unfall erspart vielfach persönliches Leid, aber auch hohe Folgekosten. Die FfA ist für jeden stets Ansprechpartner wenn es um die Arbeitssicherheit und Unfallverhütung geht. Jeder Mitarbeiter sollte sich bei der Arbeit immer umsichtig verhalten. Werden Gefahrenstellen erkannt, so müssen diese umgehend dem Sicherheitsbeauftragten/ Vorgesetzten/Dienstherrn bzw. der FfA angezeigt werden. Somit hat jeder Arbeitnehmer selbst die Möglichkeit, wesentlich zur Unfallverhütung im Betrieb beizutragen.



Auch in der Verwaltungen gibt es für die FfA ebenfalls vielfältige Aufgaben. So prüft sie z.B. bei den Bildschirm- bzw. Büroarbeitsplätzen die Hard- und Software, den Arbeitsplatz, die Arbeitsorganisation und die Arbeitsumgebung. Außer diesen bekannten Tätigkeiten gibt es weitere, vielfältige Arbeiten in den verschiedensten Bereichen.



Was für den gewerblichen Bereich seit Jahren eine Selbstvertsändlichkeit ist, gilt wie bereits erwähnt, auch für den Bereich des öffentlichen Dienstes. Laut § 16 ASiG ist auch in Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ein den Grundsätzen dieses Gesetzes gleichwertiger arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Arbeitsschutz zu gewährleisten.



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